4. Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2020 am 29. September 2020 bzw. für das Jahr 2021 am 17. September 2021 in Rechnung (Klage Rz. 10; KB 5a und 5b). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlungen leistete, trat die Klägerin ihre Forderung aus dem Jahr 2020 mittels Zessionserklärung vom 31. März 2020 der A. ab (Klage Rz. 11 f.; KB 6).