3. Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss Gemeinsamer Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 4]) angemeldet. Gemäss ihren eigenen Angaben führt die Beklagte abgabepflichtige audiovisuelle Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durch (Klage Rz. 7 f.).