Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.12 / as / mv Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Züst Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellari- astrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer, Dr. iur. Katharina Lasota Heller und MLaw Florian Müller, Rechtsanwälte, Mühlegasse 18 K, 6340 Baar Beklagte E._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und ver- wandten Schutzrechten -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt haupt- sächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urhe- berinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 3a). Sie übt ihre Tä- tigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 14. Dezember 2017 aus (KB 2). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 3. Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Ver- gütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss Gemeinsamer Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Ton- bildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 4]) angemeldet. Gemäss ihren eigenen Angaben führt die Beklagte abgabepflichtige audio- visuelle Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amts- linien durch (Klage Rz. 7 f.). 4. Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2020 am 29. September 2020 bzw. für das Jahr 2021 am 17. September 2021 in Rechnung (Klage Rz. 10; KB 5a und 5b). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlungen leis- tete, trat die Klägerin ihre Forderung aus dem Jahr 2020 mittels Zessions- erklärung vom 31. März 2020 der A. ab (Klage Rz. 11 f.; KB 6). 5.2. Die A. betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 227.20 zuzüglich 5 % Zins seit 20. April 2021, aufgelaufene Zinsen bis 19. April 2021 von Fr. 5.20 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 144.70. Gegen den Zahlungsbe- fehl des Regionalen Betreibungsamts M. vom 27. April 2021 (Betreibungs- Nr. […]) erhob die Beklagte am 29. April 2021 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 12; KB 7). -3- 5.3. Die A. übertrug mittels Rückzession vom 2. April 2020 die Forderung wie- der an die Klägerin (Klage Rz. 12; KB 8). 6. Mit Klage vom 29. März 2022 (elektronisch eingereicht: 29. März 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 05.11.2020 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.11.2021 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […], Betreibungsamt M. in T., sei zu beseitigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheber- rechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik; vgl. KB 4) beruhen. 7. 7.1. Mit Verfügung vom 29. März 2022 bestätigte der Vizepräsident des Han- delsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 8. April 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvor- schusses von Fr. 950.00. 7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Vi- zepräsident am 8. April 2022 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 16. Mai 2022. 7.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 17. Mai 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif -4- ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 8. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde die Streitsache an das Handelsge- richt überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in M. (AG) (vgl. KB 3b). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit ge- geben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtli- che Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG). 2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei -5- fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesell- schaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (Klage Rz. 2; KB 2). Die Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechen- den Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung ge- mäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei deshalb passivlegiti- miert (Klage Rz. 3; KB 4). 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbe- sondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Ton- bild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu ver- äussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgend- welchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahr- nehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernse- hen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) ge- sendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitun- gen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weiter- gesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahr- nehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendepro- grammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaf- ten geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesell- schaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. -6- Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tä- tig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu ver- öffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nut- zung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt. 3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folg- lich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forderung von der A. auf sie zurückzediert wurde (Klage Rz. 12; KB 8), somit aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und jeweils bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Ver- gütungsgrundlagen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage Rz. 7 und 10). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert. 4. Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nut- zung (Fläche bis 1'000 m2) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort (Klage Rz. 21). Zudem ist auf den ge- schuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestritte- ner Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "Audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 23 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 -7- 4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klä- gerin aus diesem Tarif für die Jahre 2020 und 2021, wie im Beiblatt zu den Rechnungen der Klägerin aufgeschlüsselt, für das Urheberrecht Audio-Nut- zung eine Monatspauschale von Fr. 14.40, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 13.68 bzw. Fr. 164.16 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 4.80, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.56 bzw. Fr. 54.72 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 218.88, wie auch auf dem Beiblatt zu den Rechnungen ausgewiesen (KB 5a–b). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschul- det. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur An- wendung (Klage Rz. 23). Dies ergibt einen Jahresanspruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audio-Nutzung von gerundet Fr. 168.27 und für die ver- wandten Schutzrechte Audio-Nutzung von gerundet Fr. 58.93, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 227.20 (KB 5a–b). 4.3. Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2020 und 2021 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusammenfassend so- mit Fr. 454.40 (inkl. MwSt.). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von je Fr. 227.20 seit dem 5. November 2020 und 2. November 2021 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1–2 und Rz. 25). 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. -8- Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.5 5.3. Die Rechnung vom 29. September 2020 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 4. November 2020" (KB 5a) und jene vom 17. September 2021 den Ver- merk "Zahlbar bis 1. November 2021" (KB 5b). Diese Zahlungsvermerke gehen der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 5. November 2020 bzw. am 2. November 2021 für die für die Jahre 2020 und 2021 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 227.20 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 3 die Beseitigung des Rechts- vorschlags in der Betreibung Nr. […] (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021; KB 7). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist. 6 Wird bei periodischen Leistungen im Zahlungsbefehl die Periode nicht ge- nannt, die in Betreibung gesetzt wird, so liegt keine Identität vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung erst im Rechtsöffnungsgesuch spezifi- ziert wird. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern.7 Immerhin muss die fehlende Identität im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich sein, damit die Rechtsöffnung abgewiesen wird.8 Dasselbe muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlags anlässlich einer Anerkennungsklage gelten. Vorliegend spezifizierte die Klägerin bzw. die A. im Zahlungsbefehl vom 27. April 2021 (KB 7) nicht, für die periodische Urheberrechtsentschädi- gung welchen Jahres sie die Betreibung einleitete. Die Forderungsidentität wäre damit grundsätzlich zu verneinen. Jedoch kann aufgrund des im Zah- lungsbefehl verlangten aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 5.20 darauf ge- schlossen werden, dass es sich um die Urheberrechtsvergütung für das Jahr 2020, die auch Gegenstand der vorliegenden Anerkennungsklage ist, 5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- W EBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligatio- nenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. 6 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 7 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 6), Art. 80 N. 40 und Art. 82 N. 40. 8 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 6), Art. 82 N. 40. -9- handelt. Demnach ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. In Bezug auf die in der Betrei- bung geltend gemachten Verzugszinsen kann der Rechtsvorschlag jedoch erst ab dem 20. April 2021 beseitigt werden, da die Klägerin die Berech- nungen der bis zum 19. April 2021 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt. 7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage grossmehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozess- kosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.9 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 454.40 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD gerundet Fr. 950.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 950.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 454.40. Die Grundent- schädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'209.97, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Ab- schlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss 3 % (§ 13 AnwT). Die Partei- entschädigung beläuft sich somit gerundet auf Fr. 997.00. 9 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 9 m.w.N. - 10 - Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzuspre- chen, da sie mehrwertsteuerpflichtig10 und damit auch vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist.11 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin  Fr. 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 5. November 2020 und  Fr. 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. November 2021 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. […] des Regionalen Betrei- bungsamtes M. wird im Umfang von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. April 2021 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 950.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 950.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 997.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagte 10 (zuletzt besucht am 9. Juni 2022). 11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 9. Juni 2022). - 11 - 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Juni 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly