4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'044.70 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte 10 (zuletzt besucht am 12. Mai 2022). 11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei-