damit grundsätzlich zu verneinen. Jedoch kann aufgrund des im Zahlungsbefehl verlangten aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 4.80 darauf geschlossen werden, dass es sich um die Urheberrechtsvergütung für das Jahr 2020, die auch Gegenstand der vorliegenden Anerkennungsklage ist, handelt. Demnach ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann.