15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 14. Januar 2020, am 2. November 2020 und am 7. Oktober 2021 für die für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 239.15 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 4 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. […] (Zahlungsbefehl vom 6. April 2021; KB 7).