7. 7.1. Mit Verfügung vom 9. März 2022 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 18. März 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 978.90. Die Eingangsbestätigung wurde von der Beklagten nicht abgeholt. 7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Vizepräsident am 21. März 2022 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 8. April 2022. Diese Verfügung wurde der Beklagten zugestellt. -4-