5.2. Die C. betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 239.15 zuzüglich 5 % Zins seit 27. März 2021, aufgelaufene Zinsen bis 26. März 2021 von Fr. 4.80 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 144.70. Gegen den Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts M. vom 6. April 2021 (Betrei- bungs-Nr. […]) erhob die Beklagte am 26. April 2021 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 12; KB 7). -3- 5.3. Die C. übertrug mittels Rückzessionen vom 2. April 2020 die Forderungen wieder an die Klägerin (Klage Rz. 12; KB 8). 6. Mit Klage vom 8. März 2022 (elektronisch eingereicht: 8. März 2022 ) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: