4. Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 13. Dezember 2019, für das Jahr 2020 am 15. September 2020 sowie für das Jahr 2021 am 7. Oktober 2021 [recte: 29. August 2021] in Rechnung (Klage Rz. 10; KB 5a–c). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlungen leistete, trat die Klägerin ihre Forderung aus dem Jahr 2020 mittels Zessionserklärung vom 31. März 2020 der C. ab (Klage Rz. 11 f.; KB 6).