6.2. Die Beklagte 1 hat der Klägerin für das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 6. Mai 2021 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'440.65 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagten (Vertreter; dreifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Aarau, 9. März 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Dubs Näf