6. 6.1. Die Gerichtskosten für das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 6. Mai 2021 in Höhe von Fr. 6'144.65 werden der Beklagten 1 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten, noch verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 5'070.50 verrechnet. Die Beklagte 1 hat der Klägerin den Betrag von Fr. 5'070.50 direkt zu ersetzen und den noch ungedeckten Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 1'074.15 an die Obergerichtskasse zu leisten. - 24 -