5. 5.1. Die Gerichtskosten für das infolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreibende Rechtsbegehren Ziff. 3 der Eingabe vom 10. Februar 2021 in Höhe von Fr. 1'000.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'070.50 verrechnet. 5.2. Die Klägerin hat den Beklagten 1 und 2 für das infolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreibende Rechtsbegehren Ziff. 3 der Eingabe vom 10. Februar 2021 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'886.90 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.