1. Bezüglich der Beklagten 2 wird das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Bezüglich des mit Eingabe vom 10. Februar 2021 gestellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2021 ins vorliegende Verfahren überführten Rechtsbegehrens Ziff. 3 wird das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klageänderung vom 6. Mai 2021 wird gutgeheissen und die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin EUR 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Juli 2019 zu bezahlen. 4. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klageänderung vom 6. Mai 2021 betreffend Neuverteilung der Prozesskosten des Summerverfahrens HSU.2021.4 wird abgewiesen.