Für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ist ein Zuschlag von 10 % geschuldet, womit sich die Parteienschädigung auf Fr. 12'078.31 erhöht. Nach Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) beträgt die Parteientschädigung Fr. 12'440.66. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist bereits mangels Antrags nicht zu sprechen.50 Die Parteientschädigung, welche die Beklagte 1 der Klägerin zu bezahlen hat, beträgt somit gerundet Fr. 12'440.65. Das Handelsgericht verfügt: