Bei einem Streitwert von Fr. 76'780.90 beträgt die Grundentschädigung Fr. 10'980.28 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ist ein Zuschlag von 10 % geschuldet, womit sich die Parteienschädigung auf Fr. 12'078.31 erhöht.