Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von noch Fr. 5'070.50 (vgl. E. 6.2.1.2) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), sodass die Beklagte 1 der Klägerin den Betrag von Fr. 5'070.50 direkt zu ersetzen hat. Den von der Verrechnung nicht gedeckten Betrag von Fr. 1'074.15 hat die Beklagte 1 der Gerichtskasse zu bezahlen.