6.2.2.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz der Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 76'780.90 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD gerundet Fr. 6'144.65 und ist ausgangsgemäss von der Beklagten 1 zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von noch Fr. 5'070.50 (vgl. E. 6.2.1.2) verrechnet (Art.