Eine von Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung ist aufgrund dessen nicht angezeigt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozesskosten dient der Streitwert von EUR 70'000.00 (§ 4 und 7 VKD; § 3 f. AnwT). Dieser ist in Schweizer Franken umzurechnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis hat die Umrechnung auf den Tag der Klageeinreichung, vorliegend den 6. Mai