Im Übrigen verkaufte die Beklagte 1 das Fahrzeug, über welches sie mit der Klägerin am 4. Juli 2019 einen Kaufvertrag schloss, im Nachgang zu dieser schriftlichen Vereinbarung an eine Drittperson weiter, ohne die Klägerin darüber zu informieren. Als die Klägerin entdeckte, dass das Kaufobjekt ihres schriftlichen Vertrages mit der Beklagten 1 von der Beklagten 2 im Internet zum Kauf angeboten wurde und sich die Beklagte 1 jeglicher Kommunikation entzog, war die Klägerin in guten Treuen zur Prozessfüh-