Duplik S. 4 f.) rechtfertigt sich nicht. Die Beklagte 1 stellte die Kommunikation mit der Klägerin ein (KB 12). Auch das Schreiben des von der Klägerin beauftragten Anwalts vom 21. Januar 2021 (KB 13) blieb unbeantwortet. Im Übrigen verkaufte die Beklagte 1 das Fahrzeug, über welches sie mit der Klägerin am 4. Juli 2019 einen Kaufvertrag schloss, im Nachgang zu dieser schriftlichen Vereinbarung an eine Drittperson weiter, ohne die Klägerin darüber zu informieren.