6.2.2. Prozesskosten für das geänderte Rechtsbegehren 6.2.2.1. Verlegung und Streitwert Das neue Rechtsbegehren Ziff. 1 ist vollumfänglich – auch in Bezug auf den von der Beklagten 1 bestrittenen Verzugszins – gutzuheissen. Die Beklagte 1 unterliegt damit vollständig, weshalb sie die Prozesskosten i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Die von der Beklagten 1 beantragte abweichende Kostenverlegung zulasten der Klägerin (Klageantwort S. 4 f.; Duplik S. 4 f.) rechtfertigt sich nicht.