UID-Register46 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie können die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).47 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 11'886.90, welche die Klägerin den Beklagten 1 und 2 zu entrichten hat.