rechnen, womit sich die Parteientschädigung auf Fr. 11'886.90 erhöht. Dem Antrag der Beklagten 1 und 2 auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Beklagten 1 und 2 sind gemäss 45 (zuletzt besucht am 10. Januar 2022). - 21 -