Vorliegend rechtfertigt es sich, einen Abzug von 50 % vorzunehmen, weil die Klägerin die Klageänderung noch vor Zustellung der Klage zur Klageantwort vornahm, weil sich dieselben Rechtsfragen in Bezug auf den klägerischen Herausgabeanspruch bereits im Summarverfahren gestellt haben und weil der Verfahrensumfang sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gering ist. Auf die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 11'540.68 ist eine Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % hinzuzu-