Ein Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) ist vorliegend nicht angezeigt, weil die Ausführungen zum Herausgabeanspruch in dieser zweiten Rechtsschrift gegenüber der Klageantwort keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand verursacht haben. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung nach § 3 - 6 AnwT um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT).