Bei einem Streitwert von Fr. 292'076.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 23'081.35 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT). Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Ein Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) ist vorliegend nicht angezeigt, weil die Ausführungen zum Herausgabeanspruch in dieser zweiten Rechtsschrift gegenüber der Klageantwort keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand verursacht haben.