6.2.1.3. Parteientschädigung Die Klägerin hat den Beklagten 1 und 2 zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese besteht vorliegend aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 292'076.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 23'081.35 (§ 3 Abs. 1 lit.