Da im Zusammenhang mit der Klageänderung nur ein geringer Aufwand entstand, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr in Bezug auf das ursprüngliche Rechtsbegehren auf Fr. 1'000.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Klägerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'070.50 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).