Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es durch Klagerückzug beendet wird, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Im vorliegenden Verfahren war der ursprünglich geltend gemachte Herausgabeanspruch aufgrund der Klageänderung nicht materiell zu beurteilen. Da im Zusammenhang mit der Klageänderung nur ein geringer Aufwand entstand, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr in Bezug auf das ursprüngliche Rechtsbegehren auf Fr. 1'000.00.