6.2.1.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz der Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 292'076.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 7 VKD Fr. 13'295.67. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es durch Klagerückzug beendet wird, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD).