Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozesskosten ist der Streitwert (§ 4 und 7 VKD [SAR 221.150]; § 3 f. AnwT [SAR 291.150]). Im Verfahren HSU.2021.4 bezifferte die Klägerin (dort: Gesuchstellerin) den Streitwert mit Eingabe vom 19. Februar 2021 auf EUR 270'000.00. Dieser ist in Schweizer Franken umzurechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis hat die Umrechnung auf den Tag der Klageeinreichung, vorliegend den 10. Februar 2021, zu erfolgen.44 Der Streitwert beläuft sich demnach bei