Es kann auf die Ausführungen in E. 6.1 verwiesen werden, die hier im gleichen Masse Geltung haben. Die anwaltlich vertretene Klägerin konnte aufgrund der beschriebenen Umstände unabhängig vom vorprozessualen Verhalten der Gegenparteien zu keinem Zeitpunkt in guten Treuen veranlasst gewesen sein, auf Herausgabe des Fahrzeugs zu prozessieren, weil sie weder einen dinglichen noch einen obligatorischen Herausgabeanspruch hatte. Damit scheidet eine von Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Prozesskosten aus.