Die Beklagte 1 habe sich jeglicher Kommunikation entzogen. Die Beklagte 2 habe mit ihrer rätselhaften Auskunft vom 15. Dezember 2020 und ihrem Misstrauen erweckenden Verhalten ihrerseits dazu beigetragen, dass die Vorgänge einer gerichtlichen Klärung bedurft hätten (Replik Rz. 15 ff. und 20 ff.).