Die Klägerin beantragt aber, die Kosten seien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 108 ZPO den Beklagten 1 und 2 aufzuerlegen. Die Klägerin argumentiert, ihr sei nichts anderes übrig geblieben, als den Rechtsweg zu beschreiten, nachdem sie vorprozessual zufällig entdeckt habe, dass das von ihr erworbene Fahrzeug von der Beklagten 2 zum Verkauf angeboten worden sei. Die Beklagte 1 habe sich jeglicher Kommunikation entzogen.