6.2.1. Prozesskosten für das ursprüngliche Rechtsbegehren 6.2.1.1. Verlegung und Streitwert Das ursprüngliche Rechtsbegehren, das noch auf Herausgabe des Fahrzeugs lautete und sich gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 richtete, ist als Rückzug zu qualifizieren (vgl. hierzu E. 1.1.2.1 f.). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Folglich hat grundsätzlich die Klägerin die Prozesskosten zu tragen.