43 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 1), Art. 227 N. 24.; BSK ZPO-W ILLISEGGER (Fn. 1), Art. 227 N. 55 f. - 19 - Rechtsbegehren sind getrennt voneinander zu verlegen, da beim ursprünglichen Begehren neben der Beklagten 1 auch die Beklagte 2 Partei war, währenddessen das geänderte Rechtsbegehren nur noch die Beklagte 1 ins Recht fasst.