Hierbei kann auf E. 5.3 des Entscheids vom 8. April 2021 im Summarverfahren HSU.2021.4 verwiesen werden, in dem eine Parteientschädigung für das Verfahren in Höhe von Fr. 5'051.95 errechnet worden ist. Sollte die Klägerin die von ihr errechnete Parteientschädigung von Fr. 39'367.95 als Schadenersatz i.S.v. Art. 74 CISG geltend machen wollen, würde dies bereits an einem substantiierten Nachweis des konkret entstandenen Aufwands scheitern.