Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die von der Klägerin anhand des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) errechnete Parteientschädigung von Fr. 39'367.95 (Klageänderung Rz. 16) nicht jener eines Summarverfahren entspricht. Hierbei kann auf E. 5.3 des Entscheids vom 8. April 2021 im Summarverfahren HSU.2021.4 verwiesen werden, in dem eine Parteientschädigung für das Verfahren in Höhe von Fr. 5'051.95 errechnet worden ist.