Daran ändert auch nichts, dass die Beklagten 1 und 2 die Kommunikation verweigert hatten. Der anwaltlich vertretenen Klägerin hätte – unabhängig vom vorprozessualen Verhalten der Gegenparteien – bereits vor Einleitung des Summarverfahrens bewusst sein müssen, dass sie weder gegen die Beklagte 1 noch gegen die Beklagte 2 einen dinglichen oder obligatorischen Herausgabeanspruch hatte. Zusammenfassend scheidet eine von Art.