Ein obligatorischer Herausgabeanspruch konnte gegenüber der Beklagten 2 nicht greifen, weil die Klägerin mit der Beklagten 2 zu keiner Zeit in einem Rechtsverhältnis stand. Gegenüber der Beklagten 1 bestand ebenfalls kein obligatorischer Herausgabeanspruch, weil die Klägerin den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hatte, vertraglich ein Pränumerandokauf vereinbart worden war und der Klägerin die Kontoangaben für die Überweisung des Kaufpreises bereits im Vertrag bekannt gegeben worden waren (KB 5; vgl. hierzu u.a.