Somit hat sie die Kosten jenes Verfahrens zu tragen. Eine Neuverlegung der Kosten des Summarverfahrens im ordentlichen Verfahren käme höchstens in Frage, wenn die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Übertragung des Fahrzeugs, den sie mit dem summarischen Verfahren sichern wollte, im ordentlichen Verfahren durchgedrungen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit scheidet eine Neuverteilung der Kosten bereits aus diesem Grund aus.