Wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, so gilt die gesuchstellende Partei im abweisenden Umfang als unterliegend. Sie hat die Prozesskosten des Gesuchsverfahrens entsprechend zu tragen, auch wenn später in der Hauptsache zu ihren Gunsten entschieden werden sollte.42 Die Klägerin ist im Massnahmeverfahren (dort: Gesuchstellerin) unterlegen. Somit hat sie die Kosten jenes Verfahrens zu tragen.