Der Anspruch auf Verzinsung der Rückforderung des Kaufpreises bei Vertragsaufhebung richtet sich nicht nach Art. 78 CISG, sondern nach Art. 84 Abs. 1 CISG.41 Demnach hat der Verkäufer den Kaufpreis vom Tag des Erhalts an zu verzinsen. Folglich schuldet die Beklagte 1 auf die Anzahlung von EUR 70'000.00 Zins seit dem 26. Juli 2019. Die Höhe des geltend gemachten Zinses von 5 % hat die Beklagte 1 nicht explizit bestritten, weshalb von diesem Zinssatz auszugehen ist.