Die endgültige Nichtleistung aufgrund des vorliegend bestehenden dauernden subjektiven Leistungshindernisses (vgl. hierzu Entscheid vom 8. April 2021 im Verfahren HSU.2021.4, E. 4.3.2) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des CISG dar.38 Die Vertragsaufhebung tritt jedoch nur ein, wenn der Käufer sie ausdrücklich erklärt (Art. 26 CISG). Die Klägerin erklärte bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2021 (KB 13), sie bevorzuge die Aufhebung des Vertrags. Spätestens mit dem geänderten Klagebegehren Ziff.