Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem CISG obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.v. Art. 25 CISG darstellt. Die endgültige Nichtleistung aufgrund des vorliegend bestehenden dauernden subjektiven Leistungshindernisses (vgl. hierzu Entscheid vom 8. April 2021 im Verfahren HSU.2021.4, E. 4.3.2) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des CISG dar.38