2 der Duplik). Zur Zinsforderung führen die Beklagten 1 und 2 aus, mangels Verzug sei die Zinsforderung der Klägerin – zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageeinleitung respektive bis zur Geltendmachung der entsprechenden Zinsforderung – abzuweisen (Duplik S. 6) bzw. eine Zinspflicht bestehe – wenn schon – erst ab entsprechender Mahnung, welche laut Klägerin frühestens am 12. Januar 2021 erfolgt sei (Duplik S. 8). Die Beklagte 1 anerkennt also die Rückerstattungspflicht der Anzahlung von EUR 70'000.00, bestreitet aber die Zinsforderung.