4. Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung Die Klägerin bringt vor, die Beklagte 1 habe den Kaufvertrag wesentlich verletzt, indem sie entgegen ihrer Vertragspflicht das Fahrzeug anderweitig verkauft habe. Die Beklagte 1 habe der Klägerin gemäss Art. 74 CISG den durch die Vertragsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin beanspruche die Rückerstattung der Anzahlung von EUR 70'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % ab 26. Juli 2019 gemäss Art. 78 CISG (Klagebegehren Ziff. 1; Klageänderung Rz. 14).