Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge wie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ). Sowohl die Tschechische Republik als Mitgliedstaat der Europäischen Union wie auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des LugÜ. Es liegt eine Zivilund Handelssache vor und die Klage wurde nach Inkrafttreten des revidierten LugÜ erhoben (Art. 63 Abs. 1 LugÜ).