1.2. Zuständigkeit 1.2.1. International und örtlich Die Klägerin hat ihren Sitz in der Tschechischen Republik (KB 2), während sich der Sitz der Beklagten 1 in der Schweiz befindet (KB 3 f.). Es liegt damit ein internationales Verhältnis vor.7 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2