Im Übrigen war der vorliegende Hauptprozess zum Zeitpunkt des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen im Verfahren HSU.2021.4 bereits hängig. Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, was dem Gericht auch erlaubt, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeentscheid – allenfalls unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess – vorzunehmen.6